Coronavirus SARS-CoV-2
Wichtige Fragen und Antworten
UPDATE 23.10.2020, 20:30 Uhr
DAA Standort Konrad-Kurzbold-Straße 7a - Aussetzung der Präsenzveranstaltungen bis zum 06.11.2020
Aufgrund eines Covid-19-Infektionfalls am DAA Standort in der Konrad-Kurzbold-Straße 7a, werden ab Montag, 26.10.2020 die Präsenzveranstaltungen in in äquivalenter Form (= Online-Unterricht) fortgeführt und der Standort für den Kundenverkehr bis zum 06.11.2020 geschlossen. Das Gesundheitsamt ist informiert und setzt sich mit unseren Kunden, die in Erstkontakt zum*r Infizierten stehen, in Verbindung. Bitte beachten Sie die Anweisungen der Behörde.
Der Betrieb am DAA Standort in der Ste.-Foy-Straße wird regulär fortgeführt.
Für Fragen stehen wir Ihnen telefonisch unter 06431 2846593 oder info.limburg[at]daa.de zur Verfügung.
gez.
Sabine Haag
Kundenzentrumsleiterin
DAA Limburg
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UPDATE 22.05.2020, 09:00 Uhr
Wiederaufnahme Schulbetrieb an der DAA Limburg ab 25. Mai 2020
Die DAA Limburg öffnet für ihre Kunden wieder am 25. Mai 2020 in Mischform von Präsenzen und Online-Seminaren, insbesondere für die Abschlussprüflinge unserer Bildungsdienstleistungen. Bitte informieren Sie sich zu unseren Angeboten unter 06431 2189096 oder per E-Mail an info.limburg[at]daa.de
Bitte informieren Sie sich dabei auch über unsere aktuellen Hygiene-Schutzmaßnahmen i. V. m. Coronavirus SARS-CoV-2.
Was sind die Symptome der Erkrankung?
Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
Wie schützt man sich persönlich am besten vor einer Coronavirus-Infektion?
Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, möglichst mehr als 1,50 Meter Abstand halten von Infizierten oder möglicherweise Infizierten, Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen gelten als wichtigste und effektivste Vorkehrungen (beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!).
Infektionsverdacht bei Ihnen selbst oder einem Bekannten – was soll ich tun?
→ Informieren Sie die DAA
Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach so zuhause bleiben. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.
Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (bspw. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.
Nachweis
In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (bspw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.
Prävention
Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/
Was ist, wenn ich nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert bin?
In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein / an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
Was ist, wenn mein DAA-Standort schließen muss?
Wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt und alle Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen unter Quarantäne gestellt werden, können Sie vor Ort nicht mehr teilnehmen. Wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind die Fehlzeiten selbstverständlich entschuldigt (Zahlungen erfolgen weiter). Bitte informieren Sie sich in diesem Fall regelmäßig darüber, wann Ihr DAA-Standort wieder öffnen wird.
Diese Information erfolgt regional unterschiedlich, bspw. über lokale Websites / SMS / Telefon. Der konkrete Kommunikationsweg wird Ihnen vor Ort entsprechend mitgeteilt werden.
Allgemeine Informationen zum Thema Coronavirus erhalten Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html